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    Haftbefehl

Der Erlass und die Vollstreckung eines Untersuchungshaftbefehls sind wohl die grundrechtsintensivste Maßnahme, welche die deutsche Strafprozessordnung vorsieht.

In den meisten Fällen einer Verhaftung liegt ein Fall der Untersuchungshaft vor. Dies bedeutet, dass ein Beschuldigter bereits festgenommen und inhaftiert wird, bevor überhaupt ein Gericht über dessen Schuld- oder Unschuld entschieden hat. Die sogenannte U-Haft erfolgt nur „auf Verdacht“.

Das Gesetz  sieht aus diesem Grunde besonders strenge Anforderungen vor, die gegeben sein müssen, um einen Haftbefehl zu rechtfertigen. Neben einem dringenden Tatverdacht müssen besondere Haftgründe gegeben sein.

Teilweise besteht die Möglichkeit im Rahmen eines Haftprüfungstermins durch geschicktes Verteidigungsver-halten eine Aussetzung gegen Auflagen oder gar die Aufhebung des Haftbefehls zu erreichen. Daneben kann der Haftbefehl durch eine schriftliche Haftbeschwerde einem höheren Gericht zur Überprüfung vorgelegt werden.

Wird ein Beschuldigter in U-Haft genommen, ist diesem zwingend ein Pflichtverteidiger beizuordnen, sofern dieser noch nicht von einem Rechtsanwalt vertreten wird. Bereits damit unterstreicht der Gesetzgeber die immense Wichtigkeit einer wirksamen Verteidigung in Haftangelegenheiten.

 

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